Unseren Geschäftsbeziehungen liegen unsere im Folgenden aufgeführten Geschäftsbedingungen zugrunde sofern es einzelvertraglich nicht anders geregelt wurde.
Allgemeine Geschäftsbedingungen IRM Anlagenbau GmbH
1. Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehenden Bedingungen.
1.2 Den Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit Widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
1.3 Mit der Entgegennahme unserer Waren und Dienstleistungen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingen als anerkannt.
2. Angebot und Vertragschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. In letzterem Fall ersetzt die Rechnung die Auftragsbestätigung. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.2 Rechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten, sonstigen Veröffentlichungen oder in unserem Angebot und / oder den dazugehörigen Unterlagen sind unverbindlich. Sie werden nur dann verbindlich, wenn sie als solche von uns ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden sind.
2.3 An den zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte vor. Diese dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
2.4 Wir behalten uns vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit der Vertragszweck nicht erheblich verändert und die Änderung für den Kunden nicht unzumutbar erscheint.
3. Preise
3.1 Preise gelten in Euro ab unserem Werk oder Lager, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto oder Versicherung, die zusätzlich verrechnet werden. Dem Preis wird die gesetzliche Mehrwertsteuer zugeschlagen.
3.2 Für vereinbarte Verträge und bestätigte Aufträge sind die von uns angegebenen Preise für einen Zeitraum von 6 Monaten verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns vor, eingetretene Lohn- und Materialpreiserhöhungen an unsere Kunden in Form von Preiserhöhungen weiterzugeben.
3.3 Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeiten.
3.4 Preisangaben in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich.
3.5 Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden.
4. Zahlung und Verzug
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag bar ohne Abzug frei unserer Zahlstelle innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
4.2 Bei Montagen dürfen Abschlagszahlungen, die den jeweiligen Leistungsumfang berücksichtigen, gefordert werden. Abschlagszahlungen von der Auftragssumme sind jeweils 14 Tage nach Rechnungsdatum netto fällig. Wenn nicht anders vereinbart gilt folgendes: 30 % bei Auftragsbestätigung, 30% bei Montagebeginn, 30 % bei Montageende Rest nach Inbetriebnahme oder Abnahme oder Aufmaß und Schlussrechnung. Verzögert sich die Inbetriebnahme, Abnahme oder die Prüfung von Aufmaß oder Rechnung ohne unser Verschulden, ist 30 Tage nach Montageende eine weitere Abschlagszahlung von 10% des Auftragswertes fällig.
4.3 Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen zuzüglich Mehrwertsteuer gehen nach Maßgabe der von den Geschäftsbanken berechneten Sätze zu Lasten des Bestellers.
4.4 Gerät der Kunde in Verzug, oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen aus anderen Gründen nicht nach, wird z.B. ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden ohne Rücksicht auf etwaige Stundungsvereinbarungen mit der Laufzeit von hereingenommenen und noch nicht fälligen Wechseln sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden auszuführen.
4.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch nicht aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt.
5. Lieferzeit
5.1 Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der durch den Auftragnehmer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung. Liefer- und Fertigungstermine gelten im Übrigen vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, wie höhere Gewalt, Betriebsstörung und der Gleichen, sowohl in unserem Betrieb als auch bei unseren Zulieferern. Sollten wir eine vereinbarte Leistungszeit um mehr als zwei Wochen überschreiten, räumt uns der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist ein. Soweit die Lieferung bis zum Ablauf dieser Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen nicht erbracht wird, hat der Abnehmer, vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 8, das Recht, von dem nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
5.2 Rücktritt muss vom Abnehmer unverzüglich nach Ablauf der uns gesetzten Nachfrist schriftlich erklärt werden.
5.3 Schadensersatzansprüche des Abnehmers sind in Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der eigenen groben Fahrlässigkeit oder für unsere Erfüllungsgehilfen gesetzlich zwingend haften.
6. Gefahrübergang und Versand
6.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden zu dem Zeitpunkt über, in dem die Ware an dem Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch dann, wenn die Ware unser Werk verlässt.
6.2 Versandart und Verpackung werden von uns gewählt. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Ausgenommen hiervon sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
6.3 Mit der probeweisen Inbetriebnahme gilt unsere Lieferung/ Leistung als fertiggestellt. Sie gilt als abgenommen mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wobei in der Mitteilung der Kunde auf die Frist gesondert hinzuweisen ist.
7. Gewährleistung
7.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind unverzüglich vom Kunden auf Mängel, Vollständigkeit und Vertragsidentität zu prüfen.
7.2 Wir behalten uns das Recht vor, die Gewährleistungspflicht durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfüllen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei nicht erfolgter Nach-besserung oder Ersatzlieferung eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rücktritt von dem Vertrag zu verlangen. Bei Bauleistungen kann der Kunde keinen Rücktritt von dem Vertrag verlangen. Schadenersatz leisten wir nur, wenn uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit leisten wir Schadenersatz bei jedem Verschulden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Ansprüchen wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften der Lieferung oder Leistung.
7.3 Für Bauleistungen übernehmen wir die Gewähr nach Maßgabe der VOB Teil B. Soweit bei Bauleistungen Gegenstände betroffen sind, die weder Grundstück noch Bauwerke im Sinne des Gesetzes sind, beträgt die Gewährleistungsfrist jedoch stets zwölf Monate. Sofern von dem Vertragsverhältnis keine Bauleistungen betroffen sind, gilt im Übrigen eine Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten.
7.4 Bei Lieferung gebrauchter Ware oder Austauschteilen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
8. Haftung
8.1 In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
8.2 Unberührt bleibt die verschuldungsunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
9. Eigentumsvorbehalt und Sicherheit
9.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung und zwar auch dann, wenn der Kunde Zahlung aufgrund besonders bezeichneter Forderungen geleistet hat. Ist der Kunde Vollkaufmann, bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten einschließlich etwaiger im Interesse des Kunden eingegangener Eventualverbindlichkeiten bestehen.
9.2 Verarbeitung oder Umbildung von uns gelieferter noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass hierdurch für uns Verbindlichkeiten erwachsen. Erlischt unser Eigentum durch Vermischung oder Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir Miteigentum an der neuen Sache wertanteilmäßig erwerben, wobei Grundlage der Wertbemessung die Höhe des Rechnungswertes ist.
9.3 Der Kunde tritt mit Vertragschluss alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen aus einem Verkauf, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren an uns sicherungshalber ab. Dies gilt auch für sonstige Ansprüche gegen Dritte, die dem Kunden in Zusammenhang mit der Ware entstehen. Wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung ist der Höhe nach beschränkt auf den Lieferwert der laut unserer Rechnung gelieferten Waren. Der Kunde ist verpflichtet, bei Zahlungsverzug auf unsere Aufforderung die Abtretung offen zu legen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir sind auch berechtigt, unsererseits die Abtretung dem Schuldner des Kunden gegenüber in diesem Fall zu legen und ihn zur Zahlung an uns aufzufordern.
9.4 Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch anderweitig sicherungsweise übereignet werden. Sollten Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen wollen, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
9.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
9.6 Übersteigt der Wert der vom Kunden bestellten Sicherheit unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Kunden verpflichtet.
10. Montagebedingungen
Unserem Montagepersonal ist von dem Auftraggeber ein verschließbarer Raum zur Aufbewahrung von Materialien, Werkzeug und Kleidungsstücken kostenlos zur Verfügung zu stellen.
11. Vorbereitung der Baustelle und Arbeitsvorgang
11.1 Der Besteller hat, wenn nicht anders vereinbart, alle gelieferten Materialien bis zum Eintreffen des Monteurs sorgfältig, gegen Witterungseinflüsse geschützt aufzubewahren.
11.2 Die Erstellung von Behältergruben und Rohrgräben, das Einlagern der Behälter in die Baugruben, Fundamente, Durchbrüche, Rohrkanäle, Abwasserentsorgungseinrichtungen, Zuführungsleitungen sowie der Anstrich sind Sache des Bestellers, soweit diese Leistungen nicht zu unserem Auftrag gehören und müssen so rechtzeitig fertig sein, dass die Montage sogleich nach Ankunft des Monteurs aufgenommen werden kann. Bei auftretendem Grund-, Regen oder Oberwasser sind die Behälter bauseits gegen Auftrieb zu sichern. Die hierzu erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sind daher von Seiten des Bestellers zu veranlassen. Eine Haftung unsererseits wird grundsätzlich abgelehnt.
11.3 Vorzeitiger Monteurabruf oder vom Besteller bzw. der Bauleitung verursachter Aufenthalt gehen zu Lasten des Bestellers. Für Heizung, Beleuchtung und Bewachung der Baustelle, rechtzeitige Beschaffung von Rüstzeugen, Geräten und Betriebsstoffen (Dampf, Wasser, elektrischer Strom usw.) hat der Besteller zu sorgen.
11.4 Der Abschluss einer Versicherung gegen solche Gefahren bleibt dem Besteller überlassen. Die eingegangenen Materialien sind zwecks Bestandskontrolle dem Monteur unausgepackt zu übergeben. Für Ausführung der Anlage sind ausschließlich unsere Zeichnungen und unsere dem Monteur erteilten Anweisungen ausschlaggebend. Abweichungen hiervon, welche seitens des Bestellers gewünscht werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch uns.
12. Inbetriebnahmen
12.1 Unsere Monteure sind verpflichtet, die Anlagen unmittelbar nach Montagebeendigung einer gründlichen Probe zu unterziehen und ordnungsgemäß in Betrieb vorzuführen. Damit gilt die Übernahme der Anlage als erledigt. Kann die Vorführung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erst später erfolgen, so ist uns der durch erneute Monteursendung entstehender Aufwand besonders zu vergüten.
12.2 Beide Vertragspartner erkennen die bertriebsmäßige Vorführung der Anlage oder ihre behördliche Abnahme unabhängig voneinander als Nachweis für die bestimmungsmäßige Ausführung der Anlage an, so dass etwaige später geltend gemachte Mängel in keinem Fall Ansprüche mit rückwirkender Kraft auslösen können.
12.3 Mit Inbetriebsetzung der Anlage sind ihre Einstellungen auf die Betriebsverhältnisse sowie die Unterweisung des Bedienungspersonals verbunden. Die Beschaffung der Materialien und Betriebsstoffe für notwendige Versuche ist Sache des Bestellers.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer Firma. Gerichtsstand ist ebenfalls der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Abnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlichen rechtlichen Sondervermögens ist. Wir sind jedoch ebenfalls berechtigt, am Sitz des Abnehmers zu klagen.
IRM Anlagenbau GmbH im April 2016